Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
Ab 2009 wird die Besteuerung der Erträge aus Kapitalanlagen neu geregelt, Kapitalerträge werden dann mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent erfasst. Diesem abgesenkten Steuersatz steht eine erheblich verbreiterte Bemessungsgrundlage gegenüber. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren werden am 1. Januar 2009 ohne Berücksichtigung einer Veräußerungsfrist steuerpflichtig. Deutschland folgt mit der Einführung einer Abgeltungssteuer ab 2009 dem europäischen Trend private Kapitalerträge direkt bei der Auszahlung endgültig zu besteuern. Bereits 17 von 25 EU-Staaten praktizieren dies heute schon. |
Die neue Abgeltungssteuer wird in Deutschland durch einen Abzug in Höhe von 25 % Kapitalertragssteuer (KapSt.) erhoben. Hinzu kommen Solidaritätszuschalg (SolZ) von 5,50 % der KapSt. und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur noch erforderlich, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als 25 %.
Wann muss Abgeltungssteuer bezahlt werden?
Diese Kapitalanlagen werden von KapSt erfasst:
- Zinsen
- Dividenden
- Erträge aus Investmentfonds
- Erträge aus Aktien und Wertpapieren
- Erträge aus Termingeschäften
- Stillhalterprämien
- Erträge aus Genussrechten
Bei folgenden Anlagen ändert sich die Besteuerung gegenüber heute nicht:
- Immobilien: Verkaufserlöse nach 10 Jahren Haltedauer steuerfrei
- bewegliche Gegenstände, z.B. Edelmetalle und Kunstgegenstände: nach Ablauf eines Jahres steuerfrei
- private Rentenversicherungen sowie die gesetzlich geförderten Altersvorsorgeprodukte (Riester- oder Rürup-Renten):
nachgelagerte Besteuerung = bei Auszahlung muß der Ertragsanteil bzw. der gesamte Auszahlungsbetrag (bei staatlich geförderten Renten) mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden
Diese Kapitalerträge müssen auch künftig in der Steuererklärung angegeben werden
Nicht abgeltend besteuert werden im Betriebsvermögen erzielte Einkünfte aus Kapitalanlagen, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit gehören.
Das Gleiche gilt für die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung rechnenden Erträge.
In diesen Fällen stellt die einbehaltene KapSt nur eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer dar.
Eine Veranlagung auf Antrag zum Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent kommt in Betracht, wenn die Verlustverrechnung beziehungsweise die Anrechnung ausländischer Quellensteuer wegen verschiedener Bankverbindungen des Anlegers noch nicht vollständig erfolgt ist. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann der Anleger eine Besteuerung aller Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz beantragen. Die einbehaltene KapSt wird dann angerechnet. Das Finanzamt prüft dabei im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob die Veranlagung für den Anleger dann tatsächlich günstiger ist.
Werbungskosten spielen keine Rolle mehr
An die Stelle des Sparer-Freibetrages tritt ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Dieser deckt alle dem Anleger während eines Jahres im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehenden Werbungskosten ab. Darüber hinausgehende Aufwendungen werden auch im Rahmen einer Veranlagung nicht mehr berücksichtigt. Die bisher für private Veräußerungsgewinne bestehende Freigrenze von 512 Euro entfällt für Kapitalanlagen, die der Abgeltungssteuer unterliegen.
Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung bleiben erhalten
Privatanleger können auch künftig einen "Freistellugnsauftrag" über den Werbungskosten-Pauschbetrag bei ihrer Bank erteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, um den Steuerabzug zu vermeiden. Bei Gutschriften wird dann bis zur Höhe des Freistellungsauftrages (bzw. unbegrenzt bei Nichtveranlagungsbescheinigung) kein Steuerabzug vorgenommen.
Höhe des Steuerabzugs
Bei Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen von Investmentfonds wird der Steuerabzug grundsätzlich nach dem vollen Ertrag bemessen, es sein denn, bestimmte Ertragsbestandteile - wie ausländische Mieterträge bei Immobilienfonds - werden steuerfrei gestellt.
Beispiel 1 (ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer)
Kapitalertrag 100,00 Euro
Abgeltungssteuer 25 % 25,00 Euro
SolZ (5,5 % von 25 Euro) 1,38 Euro
Ertrag nach Steuern 73,62 Euro
Beispiel 2: Bei Veräußerung von Wertpapieren wird die Abgeltungssteuer wie folgt berechnet:
Veräußerungspreis 200,00 Euro
Veräußerungskosten 5,00 Euro
Anschaffungskosten 105,00 Euro (Kaufpreis + Nebenkosten)
Veräußerungsgewinn 90,00 Euro
Abgeltungssteuer 25 % 22,50 Euro
SolZ (5,5 % v. 22,50 €) 1,24 Euro
Gewinn nach Steuern 66,26 Euro
Verluste mindern die Abgeltungssteuer
Negative Einnahmen, z.B. gezahlte Stückzinsen beim Kauf von festverzinslichen Anleihen oder Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren werden von der Bank mit Erträgen verrechnet. Verbleibt am Jahresende ein Verlust, hat der Kunde bis zum 15. Dezember des Jahres die Wahl, sich von der Bank für die Veranlagung durch das Finanzamt eine Verlustbescheinigung ausstellen zu lassen oder den Verlustsaldo in das Foglejahr zu übertragen und mit künftigen Einnahmen zu verrechnen.
Bei Verlusten aus Aktienverkäufen gilt im Gegensatz zu allen anderen Verlusten die Besonderheit, dass diese nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
Die KapSt auf Veräußerungsgewinne findet auf alle Wertpapiere Anwendung, die Sie ab dem 1. Januar 2009 erwerben. Für die VOR diesem Zeitpunkt angeschafften Wertpapiere bleibt es beim aktuell geltenden Recht, d.h.
- Erträge nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei!
- bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist: Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz
Finanzplanung anpassen
Die Abgeltungssteuer bringt für viele Kunden steuerliche Vorteile. Zu berücksichtigen sind dabei die persönliche Steuerlast, aber auch die Übergangsvorschriften. Im Zweifel sollten Sie sich hierbei an ihren Anlageberater wenden. Ist der künftige Abgeltungssteuersatz niedriger als Ihr derzeitiger persönlicher Steuersatz, sind Produkte mit aufgeschobener Zinszahlung von besonderem Interesse, bei denen die zu versteuernden Erträge erst ab 2009 zufließen.
Kontrolle durch die Finanzverwaltung
Nach Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Kontrolle der im Inland erzielten Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Der Gesetzgeber hat die Befugnis der Finanzbehörden daher wieder eingeschränkt.
Alle Anlagen bei einer Bank
Unterhält der Anleger sämtliche Kapitalanlage bei einer Bank, kann diese in vollem Umfang mögliche Verluste mit den Erträgen verrechnen, ausländische Quellensteuern auf die anfallende Abgeltungssteuer anrechnen sowie den erteilten Freistellungsautrag optimal anwenden.
Der Anleger vermeidet hierdurch zusätzliche Arbeit durch eine ggf. erforderliche Einkommenssteuererklärung für die Kapitalerträge.
Lassen Sie sich beraten
Diese Information dient nur einem Überblick und ist nicht vollständig. Sie kann die persönliche Beratung duch Finanzamt, Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.



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