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Steuerfalle bei Gemeinschaftskonten

Tipps und Tricks wie Sie der Steuerfalle bei Gemeinschaftskonten entgehen können!
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Die Errichtung eines sogenannten "Oder-Kontos" in Familien, bei Ehepaaren oder in eheähnlichen Lebensgemeinschaften ist üblich und praktisch, da man gemeinsam auf das erwirtschaftete Guthaben zugreifen kann. Doch was viele nicht wissen: Gemeinschaftskonten stellen eine Steuerfalle dar! Die Rechtsprechung besagt, dass man bei einer Umschreibung eines Einzelkontos (Anlagebetrag) auf ein Gemeinschaftskonto eine Schenkung auslöst, da der ehemalige Einzelkontoinhaber dem neuen Mitkontoinhaber das uneingeschränkte Recht einräumt über das Guthaben zu verfügen und ihm somit - nach der gesetzlichen Vermutung - die Hälfte des Guthabens überlässt.

Ähnlich verhält es sich bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos zum Zwecke von höheren Geldeingängen wie beispielsweise hohes Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen, welches zur Vermögensbildung führt. Hier werden ebenfalls regelmäßige Schenkungen an den mitberechtigten Kontoinhaber angenommen.

Ausnahme:

  • Angelegtes Guthaben oder Kontoumsätze dienen ausschließlich der Lebenshaltung also beispielsweise für Sozialleistungen, Versicherungen, Miete oder Einkäufe, hierbei ist von einem Haushaltskonto die Rede (nur bei ehelichen Lebensgemeinschaften)
  • Oder-Konten mit in etwa gleichhohen Gehältern beider Kontoinhaber, somit ist eine wechselseitige Schenkung ausgeschlossen
  • Gemeinschaftsdepots sind von diesen Regelungen ausgeschlossen

Folgendes Beispiel soll die Problematik verbildlichen: Frau Mustermann erbt eine größere Summe in Höhe von 300.000,- Euro und legt diese auf ein Festgeldkonto an. Da sie bald ihren Lebensgefährten heiraten wird, lässt sie das Festgeldkonto auf sich und ihren Lebensgefährten umschreiben. Da das Paar zum Zeitpunkt der Kontoumschreibung nicht verheiratet war, gelten andere Freibeträge (5.200,- Euro). Nun veranschlagt das Finanzamt auf die Hälfte des Guthabens, also 150.000,- Euro abzüglich dem Freibetrag auf den restlichen Betrag in Höhe von 144.800,- Euro einen Schenkungssteuersatz von 23 Prozent! Das macht 33.304,- Euro Schenkungssteuer aus!

Wie vermeiden Sie Schenkungsteuer?

Anderweitige Vereinbarung

Es empfiehlt sich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung, welche wie folgt formuliert werden könnte: "Die Unterzeichner vereinbaren, dass sämtliche Guthaben und Erträge auf dem Konto-Nr. xxx, BLZ YYY ungeachtet gesetzlicher Zurechnungsfiktionen ausschließlich dem Kontoinhaber XY rechtlich und wirtschaftlich zuzurechnen sind".

Vollmacht statt Mitberechtigung

Als Alternative bietet sich die Eröffnung eines Einzelkontos mit Einräumung einer Kontovollmacht für den Ehe- oder Lebenspartner. Dies ermöglicht dem Bevollmächtigten eine Zugriffsmöglichkeit ohne schenkungssteuerliche oder erbschaftssteuerliche Folgen.

Weitere Infos:

  • Die Schenkungssteuer beträgt 23 Prozent
  • Freibeträge bei Ehegatten 307.000 Euro (können nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden)
  • Freibeträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften 5.200 Euro

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